Reverse-Charge-Verfahren - Betriebswirtschaft



Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren (Käufer und Verkäufer sitzen in unterschiedlichen EU-Ländern) wird die Steuerschuld umgekehrt bzw. verlagert, d. h. das leistungsempfangende Unternehmen muss die Umsatzsteuer entrichten und nicht wie im Regelfall das leistende Unternehmen.



Das leistende Unternehmen stellt dem leistungsempfangenden Unternehmen seine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer und somit netto aus, wodurch für den Kunden keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug entsteht. Dadurch muss er Umsatzsteuer aus eigenen Einnahmen voll abführen und sorgt so für den Mehrwertsteuerausgleich.



Das Reverse-Charge-Verfahrens kann nur angewendet werden, wenn der Leistungsempfänger Vorsteuer-Abzugsberechtigt ist, also nur bei B2B Geschäften, nicht aber bei Lieferung an Verbraucher.



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eingetragen am: 2016-08-30
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