Deliktsfähigkeit - Wirtschaftsrecht



DeliktsfähigkeitUnter Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, sich durch eine unerlaubte Handlung ersatzpflichtig zu machen (§§ 827 - 829 BGB).

Während die Geschäftsfähigkeit Voraussetzung für ein wirksames rechtsgeschäftliches Handeln ist, ist die Deliktsfähigkeit grundsätzlich die Voraussetzung für die Haftung unerlaubter Handlung (§ 823 ff. BGB).

Die Deliktsfähigkeit ist in gleicher Weise abgestuft wie die Geschäftsfähigkeit (vgl. § 828 BGB). Sie ist von der strafrechtlichen Schuldfähigkeit abzugrenzen, bei der die Altersgrenze für die Verantwortlichkeit höher liegt.

eingetragen am: 2006-05-01
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