Hundesteuer - Steuern



HundesteuerMit der Hundesteuer wird die Haltung von Hunden besteuert. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung von der Steuer getroffen werden soll.

Landesrechtlichen Regelungen lassen eine begrenzte Abweichung der Abgabensätze zu. Für jeden zweiten oder weiteren Hund oder Kampfhund kann sich der Steuersatz erhöhen. Das Halten von Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist nach Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von der Steuer befreit.

Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze der Länder sind die Rechtsgrundlage, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen.

Die Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Mit ihr werden u. a. ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Hundehaltung zahlenmäßig zu begrenzen.

Die Hundehaltung selbst wird in den jeweiligen Landes-Hundegesetzen geregelt. Hierin finden sich Gebote zur Haltung und zum Umgang mit Hunden, sowie zu den Pflichten - auch den besonderen bei sogenannten Kampfhunden - des Halters.

eingetragen am: 2006-03-15
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