OHG - Offene Handelsgesellschaft - Betriebswirtschaft



OHG - Offene Handelsgesellschaft Bei der Unternehmensform einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG, §§ 105 ff. HGB) schließen sich mindestens zwei Personen mit dem Ziel zusammen, ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben. Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Unternehmung unbeschränkt mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen.

Die Gründung einer OHG setzt den Abschluss eines Gesellschaftervertrages voraus. In ihm werden Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter festgelegt. Der Vertrag ist zwar an keine bestimmte Form gebunden, wird in der Regel jedoch schriftlich abgefasst. Er muss nur dann notariell beglaubigt werden, wenn einer der Gesellschafter ein Grundstück in die Unternehmung einbringt.

Die OHG wird in das Handelsregister eingetragen, wodurch der Geschäftsbetrieb offiziell aufgenommen ist. Wird eine Unternehmung als OHG gegründet und ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, so entsteht diese Unternehmung in der Regel schon mit dem Beginn der Geschäfte, selbst wenn noch keine Handelsregistereintragung erfolgt ist.

Die Geschäftsführungsbefugnis liegt bei allen Gesellschaftern, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält anderweitige Regelungen.

Die Eigenkapitalbeschaffung erfolgt durch die Einlagen der Gesellschafter aus ihrem Privatvermögen.

Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind (sofern der Gewinn ausreicht) die Einlagen der Gesellschafter mit 4 % zu verzinsen, und ein eventueller Gewinn ist nach Köpfen zu verteilen; hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, das die Einlagen unterschiedlich hoch sind, gleichwohl aber alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

eingetragen am: 2006-03-08
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