Rechtsobjekt - Wirtschaftsrecht



RechtsobjektDer Gegenbegriff zum Rechtssubjekt bildet der Begriff Rechtsobjekt. Rechtsobjekt ist alles, was vom Menschen beherrschbar ist und ihm von der Rechtsordnung so zugeordnet werden kann, dass sein Wille für das zugeordnete Objekt rechtlich entscheidend ist. Rechtsobjekte sind bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte, nicht aber andere Menschen.

eingetragen am: 2006-05-01
zurück zur Kategorie Wirtschaftsrecht