Stabilitätsgesetz - Wirtschaftsrecht
Nach § 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft von 1967 ("Stabilitätsgesetz") haben Bund und Länder bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des gesamtpolitischen Gleichgewichts zu beachten.
Aus diesem Oberziel leitet das Stabilitätsgesetz folgende Unterziele ab:
- Stabilität des Preisniveaus
- hoher Beschäftigungsstand
- außenwirtschaftliches Gleichgewicht und
- stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum
Um nun eine gesamtwirtschaftliche Stabilität zu erzielen, versucht der Staat durch Einsatz öffentlicher Finanzen die Konjunkturschwankungen zu vermeiden oder zu glätten. Befindet sich die Wirtschaft in einer Hochkonjunktur, können konjunkturhemmende Maßnahmen eingesetzt werden. Liegt eine Tiefkonjunktur vor, werden Konjunkturfördernden Handlungen ergriffen. Folgende Maßnahmen können durch den Staat umgesetzt werden bei:
Hochkonjunktur (Boom)
- Die Bildung von Rücklagen wirkt hemmend auf eine Hochkonjunktur
- Die Verminderung von Staatsaufträgen wirkt konjunkturdämpfend
- Steuererhöhungen senken das gesamtwirtschaftliche Einkommen und die gesamtwirtschaftliche Nachfrage
- Kürzungen von Subventionen (Kindergeld, Bafög und Sozialhilfe)
Krise (Talsohle)
- Die Auflösung von Rücklagen wirkt Konjunkturfördernd
- Die Gewährung von zusätzlichen Staatsaufträgen konjunkturbelebend
- Steuervergünstigungen werden durchgeführt
- Erhöhung der Subventionen (Kindergeld, Bafög und Sozialhilfe)
eingetragen am: 2007-09-22
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