GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Betriebswirtschaft



GbR - Gesellschaft bürgerlichen RechtsDie GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sie ist der Grundtypus der Personengesellschaften und eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen. Sie ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet. Ihr ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben.

Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus, da sich aus dem Gesetzestext nur wenige zwingende Regelungen ergeben.

Die GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter abschließen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Zur Vermeidung von Streitigkeiten und aus Beweiszwecken empfiehlt sich allerdings die Schriftform.

Sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch das Vertretungsrecht stehen grundsätzlich den Gesellschaftern nur gemeinsam zu mit der Folge, dass für jede Art von Tätigkeit die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist. Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Die Geschäftsführung kann im Gesellschaftsvertrag auch einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, übertragen werden.

Grundsätzlich ist zwischen dem Innenverhältnis, d. h. der inneren Verwaltung und der Tätigkeit für die Gesellschaft, und dem Außenverhältnis, d. h. der Möglichkeit, Geschäfte für die Gesellschaft mit bindender Wirkung abzuschließen, zu unterscheiden.

Sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch das Vertretungsrecht stehen grundsätzlich den Gesellschaftern nur gemeinsam zu mit der Folge, dass für jede Art von Tätigkeit die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist. Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden

Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haftet das Gesellschaftsvermögen und jeder Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Dabei kann ein Gesellschafter von einem potentiellen Gläubiger auch alleine in Anspruch genommen werden. In diesem Falle kann er von den übrigen Gesellschaftern nach deren Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Innenverhältnis anteiligen Ausgleich verlangen. Wird im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen, so haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.

Es besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer GbR ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist. Dies muss den jeweiligen Geschäftspartnern gegenüber in jedem Einzelfall stets deutlich und unmissverständlich klar gemacht werden.

Eine besondere Regelung über Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter findet sich im BGB nicht. Der Wille der GbR vollzieht sich durch alle Gesellschafter, d. h. Beschlüsse sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen, jeder Gesellschafter hat unabhängig vom Umfang seiner Kapitalbeteiligung eine Stimme und der Gesellschafterbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Diese ist aber - wie bereits ausgeführt - aus Gründen der Beweissicherheit zu empfehlen.

Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Gesellschafterzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag befindet sich eine entsprechende Fortführungsklausel bzw. die verbleibenden Gesellschafter treffen eine derartige Fortführungsvereinbarung. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters und gleichzeitiger Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter steht dem Ausscheidenden ein Anspruch auf Abfindung zu.

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haften den Gläubigern gegenüber die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen und die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen (soweit keine Haftungsbeschränkung nach außen offenbart wurde).

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eingetragen am: 2006-03-07
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