Kapitalgesellschaften - Betriebswirtschaft



KapitalgesellschaftenZu den Kapitalgesellschaften zählen: die GmbH (§§ 1 - 85 GmbHG), die AG (§§ 1 - 410 AktG), die KGaA (§§ 278 - 290 AktG) und die „kleine“ AG (§§ 1 ff. AktG ).

Eine Kapitalgesellschaft zeichnet sich hauptsächlich durch folgende Merkmale aus:

Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. sie ist eine juristische Person, die klagen und verklagt werden kann. Sie muss selbst Steuern auf den Gewinn (Körperschaftssteuer) zahlen und ist in der Lage, Eigentum (z. B. Grundstücke) zu erwerben. Kapitalgesellschaften haben keine Gesellschafter, der persönlich mit seinem Privatvermögen haftet (Ausnahme KGaA). Die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder brauchen keine Kapitalbeteiligung zu haben (Ausnahme: KGaA, eG). Die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach Kapitalanteilen (Ausnahme eG). Es muss ein Mindestkapital aufgebracht werden und die Geschäftsführung muss von einem eigens gestellten Gremium beaufsichtigt und ein Statut über die Gesellschaft verabschiedet werden.

Die eigene Steuerzahlpflicht der Kapitalgesellschaft führt dazu, dass grundsätzlich der Gewinn zweimal versteuert wird: Zunächst bei der Gesellschaft und dann bei Anteilseignern. Die Doppelte Besteuerung des Gewinns (mit Körperschafts- und Einkommenssteuer) wird jedoch durch das Halbeinkünfteverfahren relativiert.

eingetragen am: 2006-03-08
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