Personen - Gesellschaften - Betriebswirtschaft



Personen - GesellschaftenZu den Personengesellschaften zählen:
die stille Gesellschaft (§§ 230 - 237 HGB),
die OHG (§§ 105 - 160 HGB), die KG (§§ 161 - 177 a HGB),
die GmbH & Co. KG (Mischform §§ 161 - 177 a HGB und GmbHG) und
die BGB-Gesellschaft (Gesell-schaft bürgerlichen Rechts §§ 705 - 740 BGB).
Die Einzelunternehmung zählt zu den Personenunternehmen.

Die Personengesellschaft weist folgende Merkmale auf:
Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, vielmehr muss jeder vollhaftende Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Gesellschaft einstehen. Eine wichtige Konsequenz hieraus ist, dass eine Personengesellschaft selbst keine Steuer auf den Gewinn zu zahlen braucht.

Jede Personengesellschaft hat zumindest einen Gesellschafter, der persönlich mit seinem Privatvermögen haftet (Ausnahme: GmbH & Co. KG).
In einer Personengesellschaft sind nur vollhaftende Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt.

Die Abstimmung in der Vollversammlung der vollhaftenden Gesellschafter erfolgt nach Köpfen.

Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich, die Geschäftsführung untersteht keinem speziellen Überwachungsorgan und der Gesellschaftsvertrag kann formlos abgeschlossen werden.

eingetragen am: 2006-03-08
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