Gesellschaftervertrag - Betriebswirtschaft



GesellschaftervertragBei der Gründung einer Gesellschaft jeglicher Rechtsform mit mehr als einer Person wird zwischen den Gesellschaftern der sogenannte Gesellschaftervertrag geschlossen. Der Vertrag regelt das Verhältnis der einzelnen Teilhaber untereinander und ist rechtlich vorgeschriebener Bestandteil bei einer Firmengründung.

Wesentliche Bestandteile des Gesellschaftervertrages sind in der Regel unter anderem:

- Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Gesellschaft
- Namen und Anschriften aller Gründer und Teilhaber
- Festlegung der Anteile und Einlagen der einzelnen Gesellschafter
- Regelungen zur Haftungsverteilung
- Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung
- Regelungen zur Kündigung der Gesellschaft
- Buchführungsregelung
- Regelungen zum Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter
- Ggf. Benennung der Geschäftsführer
- Ggf. Benennung und Zusammensetzung des Stammkapitals
- Salvatorische Klausel

Abhängig von der jeweiligen gesellschaftlichen Konstellation im Einzelfall sollten weitere, besonders spezifische Aspekte geregelt werden. Der Umfang eines Gesellschaftervertrages liegt in der Regel zwischen 4 und 20 Seiten, jedoch gibt es hierfür keinerlei Vorgaben.

Bei allen Kapitalgesellschaften muss der Gesellschaftervertrag notariell beurkundet werden und im Handelsregister eingetragen werden. Die notarielle Beurkundung eines Vertrages beinhaltet, dass der Notar in Anwesenheit aller Vertragspartner den gesamten Vertrag vorliest, das Dokument bindet und versiegelt sowie das Original sicher aufbewahrt. Dafür wird selbstverständlich eine Gebühr beim Notar fällig.

Jegliche Gesellschafterverträge sollten sorgfältig, am besten durch einen Anwalt, geprüft werden. Da der Vertrag in der Regel nur greift, wenn sich die Gesellschafter nicht einvernehmlich einigen können, sollten besonders die problematischen Situationen der Unternehmung eindeutig geregelt sein.


eingetragen am: 2006-09-15
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