Treuhandkonto - Betriebswirtschaft
Treuhandkonten (Treuhanddepots) dienen der Verbuchung von Vermögenswerten, die nicht dem Kontoinhaber gehören. Der Kontoinhaber unterhält das Konto in eigenem Namen aber für fremde Rechnung.
Man unterscheidet in:
- Offene Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhänders mit einem Zusatz, der das Treuhandverhältnis anzeigt.
- Verdeckte Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhänders ohne einen Zusatz. Somit wird das Treuhandverhältnis nicht erkennbar. Kreditinstitute behandeln verdeckte Treuhandkonten als Eigenkonten des Treuhänders.
Offene Treuhandkonten | ||
Anderkonten | Andere offene Treuhandkonten | |
Für gesetzliche Treuhänder | Für private Treuhänder | |
Kontoinhaber: • Notar • Rechtsanwälte • Patenanwälte • Wirtschaftsprüfer • Steuerberater Kontobezeichnung: „Notar Muster Notar-Anderkonto 1“ | Kontoinhaber: • Testamentsvollstrecker • Nachlassverwalter • Insolvenzverwalter • Zwangsverwalter Kontobezeichnung: „Herr Aufpass Nachlassverwalter, Frau Ida Kunde“ | Kontoinhaber: • Verwalter einer Wohnungseigentümer -gemeinschaft • Vorstand eines nicht eingetragenen Vereins • Vermieter (Mietkaution) Kontobezeichnung: Gerhard Muster, Mietkautionskonto, Frau Ida Kunde |
Anderkonten
Sie dürfen nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen eröffnet werden (Rechtsanwälte, Notare)
Anderkonten dürfen als Kontokorrent-, Spar-, Termingeld- und Depotkonto eingerichtet werden. Zum Schutz des Treugebers (Betreuer, Mandant) gelten besondere Anderkontenbedingungen.
Andere offene Treuhandkonten
Sie können für gesetzliche und private Treuhänder eingerichtet werden. Vorrausetzung ist, dass dem Kreditinstitut das Treuhandverhältnis zur Kenntnis gebracht wird. Hierzu wird ein Zusatz in die Kontobezeichnung eingefügt.
Mietkautionskonten
Mietkautionen dienen dem Vermieter als Sicherheit für eventuelle Ansprüche gegen den Mieter aus dem Mietvertrag.
Mietkautionskonten werden auf den Namen des Treuhänders (Vermieter) und mit einem Zusatz geführt.
Bei allen Treuhandkonten gelten folgende besondere Regelungen:
- Der Kontoinhaber erklärt, dass das Konto nicht dem eigenen Zweck dient.
- Der Kontoinhaber ist verpflichtet, den Namen und die Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen (§8 GwG).
- Kontoüberziehungen sind grundsätzlich nicht möglich.
- Das Kreditinstitut besitzt kein AGB Pfandrecht an diesem Guthaben.
- Der Treugeber (Mandant, wirtschaftlich Berechtigter) besitzt kein Auskunfts- oder Verfügungsrecht.
- Es kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden.
Wichtig:
Die Inhaber von Anderkonten sind grundsätzlich verpflichtet, jeden Treuhandauftrag über ein besonderes Konto abzuwickeln. Bei der erstmaligen Eröffnung eines Anderkontos ist die Legitimation des Kontoinhabers (z.B. Notar) zu prüfen. Alle folgenden Anderkonten werden formlos unter einer fortlaufenden Kontonummer eröffnet. Jedoch muss immer der wirtschaftlich Berechtigte genannt werden.