KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien - Betriebswirtschaft



KGaA - Kommanditgesellschaft auf AktienDie Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Mischform zwischen KG und AG. Sie ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person und findet in den §§ 278 bis 290 AktG ihre gesetzliche Regelung. Bei der KGaA haftet mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt, die übrigen sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich zu haften.

Die Geschäftsführung verteilt sich - mit ähnlichen Kompetenzen wie bei der AG - auf die drei Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand wird in der KGaA aber nur von den Komplementären gebildet und kann nicht abberufen werden, weil er nicht vom Aufsichtsrat bestellt wurde. Den Aufsichtsrat wählen die Kommanditaktionäre und die Arbeitnehmer wie bei der AG bzw. der „kleine AG“. Die Hauptversammlung besteht aus Kommanditaktionären und ihre Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Komplementäre.

Bisher hat die KGaA nur geringe Verbreitung gefunden. Sie ermöglicht zwar die Beschaffung eines größeren Kapitals, ohne dass der persönlich haftende Gesellschafter die Leitung des Unternehmens aus der Hand gibt, der Erfolg der Unternehmung ist aber entscheidend vom Geschäftssinn und der Tüchtigkeit des Komplementärs abhängig, da er als Vorstand nicht abberufen werden kann.

eingetragen am: 2006-03-05
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