GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Betriebswirtschaft



GmbH - Gesellschaft mit beschränkter HaftungEine vereinfachte Form der Kapitalgesellschaft für kleine und mittlere Unternehmen stellt die GmbH dar. Sie weist im Vergleich zur AG einen einfacheren Aufbau, weniger strenge gesetzliche Vorschriften und eine stärkere Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft auf. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener juristischen Person. Die Gesellschafter sind mit Stammeinlagen (mindestens 100 EUR) am Stammkapital, das von den Gründern selbst aufgebracht wird (mindestens 25.000 EUR), beteiligt und die Haftung ist auf diese Einlage beschränkt (§ 13 GmbHG).

Eine Einpersonen-Gründung ist möglich, sofern die Kapitaleinlage sichergestellt ist. Die Satzung kann eine beschränkte oder eine unbeschränkte Nachschusspflicht festlegen, damit eine spätere Kapitalbeschaffung erleichtert wird. Bei der unbeschränkten Nachschusspflicht besitzt der Gesellschafter ein Abandonrecht, d. h. er kann der Gesellschaft bei einer Nachforderung seinen Anteil zur Versteigerung überlassen. Der Teil des Versteigerungserlöses, der die Nachforderungen übersteigt, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zu. Der Geschäftsanteil kann im Gegensatz zur Aktie nur in notarieller Form veräußert werden, ein börsenmäßiger Verkauf ist nicht möglich.

Die Satzung der GmbH muss notariell beurkundet werden. Erst die Eintragung der Firma ins Handelsregister hat wie bei der AG konstitutive Wirkung. Die Organe der GmbH sind die Geschäftsführer, der Aufsichtsrat sowie die Gesellschafterversammlung.

Die Aufgaben der Geschäftsführer entsprechen weitgehend denen des Vorstands in der AG. Sie werden von der Versammlung der Gesellschafter ohne Zeitbestimmung meist aus den Reihen der Gesellschafter gewählt.

Gesellschaften mit bis zu 500 Beschäftigten können freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, bei den größeren Gesellschaften schreibt das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 den Aufsichtsrat (mit Arbeitnehmeranteil von einem Drittel) als Überwachungsorgan zwingend vor. Für GmbHs mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern gilt bei der Besetzung des Aufsichtsrats das Mitbestimmungsgesetz von 1976 (paritätische Besetzung mit Vertretern der Arbeitnehmer und Anteilseigner). Die Aufgaben des Aufsichtsrats entsprechen im Wesentlichen denen in der AG.

Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern unter Angabe des Zwecks einberufen. Ihre Hauptaufgaben sind die Festlegung des Jahresabschlusses, die Bestellung, Entlastung und Abberufung der Geschäftsführer, die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Bestellung von Prokuristen.

Die GmbH wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um die Bildung kleinerer Kapitalgesellschaf-ten zu ermöglichen. Die GmbH vereint außerdem bestimmte Vorteile der OHG und AG. So leiten die Gesellschafter als Geschäftsführer die GmbH gleichzeitig bei beschränkter Haftung. Oft findet man die GmbH bei Familienbetrieben, weil einerseits die Übertragung der Geschäftsanteile nicht so leicht möglich ist wie bei AGs und die Rechtsvorschriften bei der GmbH mehr Spielraum zur individuellen Gestaltung erlauben. Andererseits verfügt die GmbH aufgrund der beschränkten Haftung und des Fehlens der zwingenden Verpflichtung zur Bildung gesetzlicher Rücklagen über eine geringere Eigenkapitalbasis, weshalb auch die Kreditbeschaffungsmöglichkeiten beschränkt sind.

Bild: www.pixelquelle.de


eingetragen am: 2006-03-10
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