KG - Kommanditgesellschaft - Betriebswirtschaft



KG - KommanditgesellschaftDie Kommanditgesellschaft (KG, §§ 161 - 177 a HGB) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Allerdings unterscheidet man bei ihr zwei Arten von Gesellschafter: mindestens einen Komplementär und mindestens einen Kommanditisten.

Jeder Komplementär haftet gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit seinem gesamten Vermögen (einschließlich Privatvermögen); die Kommanditisten hingegen haften nur mit ihren Eigenkapitaleinlagen.

Die Gründung erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch mindestens einen Komplementär und mindestens einen Kommanditisten. Die KG wird in das Handelsregister eingetragen.

Die Geschäftsführung obliegt allen Komplementären, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schließt einzelne Komplementäre aus. Die Kommanditisten haben lediglich ein Kontrollrecht.

Die Eigenkapitalbeschaffung erfolgt aus dem Privatvermögen der Kommanditisten und Komplementäre.

Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind (sofern der Gewinn ausreicht) die Einlagen der Gesellschafter mit 4 % zu verzinsen, und ein eventueller Gewinnrest ist angemessen zu verteilen. Hierbei sollte die unterschiedliche Haftungsqualität der Kommanditisten und Komplementäre berücksichtigt werden.

Die KG bietet dem Einzelkaufmann oder der OHG die Möglichkeit zur Erweiterung der Kapitalgrundlage, ohne dem Geldgeber (Kommanditist) Einfluss auf die Geschäftsführung oder gar die Vertretung einzuräumen.

eingetragen am: 2006-03-08
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