Stille Gesellschaft - Betriebswirtschaft



Stille GesellschaftBei der Gründung einer Unternehmung tritt häufig das Problem auf, das erforderliche Kapital zu beschaffen. Der Geschäftsinhaber könnte sich deshalb bemühen, eine Person zu finden, die sich mit einer Kapitaleinlage (Geld- oder Sachwerte) beteiligt. Dieser „stille Gesellschafter“ (§§ 230 ff. HGB) tritt nach außen nicht in Erscheinung, sein eingebrachtes Kapital geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.

Die Gründung einer stillen Gesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines formlosen Vertrages zwischen dem Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter. Es folgt keine Eintragung in das Handelsregister. Jede Person kann stiller Gesellschafter werden, auch für juristischen Personen ist diese Form der Beteiligung möglich.

Der stille Gesellschafter ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, er hat lediglich ein Kontrollrecht.

Der stille Gesellschafter kann im Insolvenzfall seine Einlage verlieren, es sei denn, dies wurde vertraglich ganz oder teilweise ausgeschlossen. In diesem Falle kann er bei der Insolvenz des Unternehmens in Höhe seiner nicht verlustbeteiligten Einlage eine Forderung als Gläubiger geltend machen.

Wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist, dann „gilt ein den Umständen nach angemes-sener Anteil als bedungen“ (§ 231 HGB). Ein Ausschluss des stillen Gesellschafters vom Gewinn ist unzulässig. Ist im Vertrag vereinbart, dass der stille Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nicht nur seine Einlage zurückerhält, sondern auch am „Substanzzuwachs“ des Unternehmens beteiligt wird, dann liegt eine atypische stille Gesellschaft vor.

Die Konstruktion einer stillen Gesellschaft gibt dem Unternehmer die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung, ohne den Kapitalgeber an geschäftlichen Entscheidungen beteiligen zu müssen. Darüber hinaus wird für Außenstehende nicht erkennbar, dass ein anderer eine Einlage in die Unternehmung eingebracht hat.

eingetragen am: 2006-03-08
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